Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros Bühler (im Nachfolgenden „wir“ oder „uns“ bezeichnet).


Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Ingenieurbüros Bühler erfolgen grundsätzlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur in Schriftform.


Preise und Lieferzeiten

Alle Preise sind Endverbraucher-Preise. Alle Angebote sind hinsichtlich Preis und Lieferung freibleibend, Preisänderungen vorbehalten sowie technische Veränder- ungen, die der Verbesserung dienen. Irrtum vorbehalten. Verlängerung der verein- barten Lieferzeit bis zu acht Wochen berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt durch den Käufer. Alle Lieferungen inklusive von Verpackungs- und Transportkosten gehen auf Rechnung des Käufers. Die Lieferung im Inland erfolgt per Vorkasse oder Nachnahme. Die Lieferung ins Ausland erfolgt per Vorkasse.


Garantie

Das Ingenieurbüro Bühler gewährt auf seine Geräte drei Jahre Garantie. Während der Garantiezeit werden Material- und Verarbeitungsfehler kostenlos beseitigt, sofern die Schäden nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Verpackungs- und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers sowie Schäden, die während des Transportes auftreten. Die Garantiezeit für Gerätemodifikationen beträgt ein Jahr und bezieht sich ausschließlich auf die modifizierten Bestandteile, sofern die Schäden nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Reparaturen sind ausschließlich durch das Ingenieurbüro Bühler durchzuführen. Werden Reparaturversuche Dritter festgestellt, erlischt damit der Garantie- anspruch.


Sicherheit und Haftung

Alle Bühler-Geräte sowie Modifikationen sind entsprechend den geltenden Sicherheitsbestimmungen gefertigt. Die Geräte und Modifikationen sind nur für den angegebenen Zweck geeignet und dürfen nicht zweckentfremdet werden.


Schadenersatz

Hat der Käufer die bestellte Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er 20 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne dass es einen besonderen Nachweises bedarf.


Eigentumsvorbehalt

Der verkaufte Gegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen den Käufer zustehender Ansprüche Eigentum des Ingenieurbüros Bühler. Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert, noch verschenkt, noch verliehen werden. Der Käufer verpflichtet sich zur unverzüglichen Anzeige einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl. Der Käufer tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o. Ä. an uns ab. Mit der vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus diesem Vertrag gehen die abgetretenen Ansprüche auf den Käufer über.


Rechte

Alle Bühler-Geräte, Modifikationen, Platinen und Anleitungen und dergleichen unterliegen dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum des Ingenieurbüros Bühler. Nachahmung oder Veröffentlichung, auch in abgewandelter Form, ist ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.


Leihgeräte

Werden vom Ingenieurbüro Bühler Leihgeräte zur Verfügung gestellt, so sind 5 % des Gesamtpreises als Kaution zu hinterlegen. Der Betrag kann bar oder durch Überweisung auf das Konto des Ingenieurbüros Bühler hinterlegt werden. Verpackungs- und Transportkosten sind vom Kunden zu tragen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und schadenfreier Rückgabe der Geräte erstattet.


Speicherung der Käuferdaten

Name, Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefon- sowie Faxnummern der Käufer werden, soweit bekannt, zur Erstellung der Rechnung und für die eventuelle Zusendung von Informationen über neue Produkte gespeichert. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Ingenieurbüros Bühler in Solingen. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Kaufver- trägen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht, das für den Sitz des Verkäufers zuständig ist, als Gerichtsstand vereinbart.
 

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